Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Projekthelden GmbH

 

  • 1 Allgemeines/Geltungsbereich

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

  • 2 Angebot-/ Angebotsunterlagen – Urheberrecht

 

(1) Unsere Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstigen Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn und soweit sie von uns schriftlich oder formularmäßig bestätigt worden sind oder ihnen durch Übersendung der Ware oder der Rechnung entsprochen wurde. Alle Angaben wie z. B. bauphysikalische Werte, Maße, Gewicht, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Außerdem werden hiermit auch keinerlei Eigenschaften zugesichert. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke.

 

(2) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Muster, Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, behalten wir uns vor, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht wesentlich geändert werden.

 

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Filmen, Druck- und anderen Unterlagen behalten wir uns Alleineigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden; auf unser Verlangen sind sämtliche Unterlagen zurückzugeben. Fertigungszeichnungen werden nicht abgegeben.

 

(4) Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an unseren Entwürfen, Skizzen, Mustern, Filmen und Druckunterlagen verbleibt, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung, bei uns. Nachdruck oder Vervielfältigung unserer Entwürfe, auch derjenigen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, sind ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zulässig.

 

(5) Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Für fernmündlich aufgegebene Änderungen kann keine Haftung übernommen werden. Für fremde Druckvorlagen, Manuskripte und andere Gegenstände, wie Fotos usw., die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen zwei Wochen nicht abgefordert werden, übernehmen wir keine Haftung.

 

  • 3 Lieferung

 

(1) Von uns angegebene Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die bestellte Ware bis zu deren Ablauf das Werk oder Lager verlassen hat. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen berechtigt den Besteller zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat.

 

(2) Bei höherer Gewalt kann der Besteller uns die Nachfrist erst nach ihrem Wegfall setzen. Auch verlängern Ereignisse, die höhere Gewalt darstellten, die Lieferzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Streik, Rohstoff- oder Warenmangel, Betriebsstörungen, Stockungen der An- und Ablieferungen und zwar auch soweit solche Umstände bei Zulieferanten eintreten.

 

(3) Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, so sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

 

(4) Schadensersatzansprüche des Kunden aus welchen Rechtsgründen auch immer (z. B. wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, etc.) sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Alle über diese Bedingungen hinausgehenden Schadensersatzansprüche, insbesondere z. B. Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir zwingend haften und/oder uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.

 

(5) Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind uns gestattet. Sie gelten als in sich abgeschlossene Geschäfte und können entsprechend fakturiert werden.

 

(6) Mit der Meldung der Versandbereitschaft, Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – in jedem Fall (auch bei FOB, CIF, und ähnlichen Geschäften) auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer die Versicherung der Ware übernommen hat.

 

  • 4 Preise/Zahlungsbedingungen

 

(1) Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich Verpackung. Hierzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Erfüllungsort für die Zahlung ist Nürnberg.

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(2) Die Preise gelten rein netto Kasse und sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir behalten uns jedoch vor, Lieferungen auch von sofortiger Zahlung abhängig zu machen. Unabhängig hiervon ist bei Auftragserteilung – je nach Auftragsvolumen – ein verbindlicher Zahlungsplan einzuhalten.

 

(3) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns etwa entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

 

(4) Bei Zahlungsverzug werden die tatsächlich entstandenen Kreditkosten, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz berechnet.

 

(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

  • 5 Sonderfertigung, Werkzeuge, Filme und Druckunterlagen

 

(1) Bei Anfertigung nach Kundenwunsch/Sonderfertigung, ist ein Rücktritt von dem jeweiligen Auftrag oder ein Umtausch des betreffenden Erzeugnisses ausgeschlossen. Die von unseren Kunden uns angegebenen Maße, sind, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist für uns allgemein maßgeblich. Unser Kunde ist daher für eine richtige Maßaufnahme selbst verantwortlich. Bei Sonderfertigungen nach Kundenwunsch übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen, Rechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle uns dadurch etwa treffenden Nachteile hat der Besteller uns klag- und schadlos zu halten. Sonderanfertigungen werden von uns in keinem Falle zurückgenommen. Fallen bei solchen Sonderanfertigungen Mehr- oder Mindermengen von +/- 10% der ursprünglichen Auftragsmenge an, so ist der Kunde verpflichtet, die eventuellen Mehrmengen zu den vereinbarten Preisen abzunehmen, während wir bei eventuellen Mindermengen in dem vorgenannten Rahmen nicht zu einer Nachlieferung verpflichtet sind.

 

(2) Werkzeuge, Filme und Druckunterlagen bleiben, wenn auch dieselben für einen Spezialartikel unseres Kunden besonders angefertigt worden sind, stets unser Eigentum und zwar selbst dann, wenn die Übernahme anteiliger Werkzeugkosten seitens unseres Kunden vereinbart worden ist. Anteilige Werkzeugkosten werden nicht zurückerstattet, es sei denn, dass eine Amortisation dieser Kosten im Einzelfall ausdrücklich mit uns vereinbart worden ist. Wir verpflichten uns, die für einen bestimmten Kundenauftrag von uns hergerichteten Werkzeuge, auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Fertigstellung des betreffenden Werkzeugs oder, falls dieser Zeitraum für den Kunden günstiger ist, ab Auslieferung des letzten Auftrages an ihn, nicht für die Durchführung von Aufträgen Dritter zu verwenden. Bei Filmen und Druckunterlagen für bestehende Kundenaufträge verpflichten wir uns, diese ebenfalls für 12 Monate, gerechnet ab Auslieferung des letzten Auftrages, aufzubewahren. Nach Ablauf der vorgenannten Frist sind wir in der Verwendung der Werkzeuge, Filme und Druckunterlagen frei.

 

  • 6 Gewährleistung

 

(1) Wir übernehmen in keinem Fall Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und, dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann; vielmehr ist es Sache des Bestellers dies vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren.

 

(2) Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Untersuchung erkannt werden können, längstens eine Woche für andere Mängel, längstens acht Wochen ab Eintreffen der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzüglich oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, geht der Besteller dadurch aller Gewährleistungsrechte verlustig.

 

(3) Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen nicht, wenn aufgetretene Mängel und Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit gegeben hat, sich vom Mangel zu überzeugen und auf Verlangen des Verkäufers die beanstandete Ware oder Proben hiervon nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt oder aber die Ware bereits anderweitig verarbeitet hat.

 

(4) Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

 

(5) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

 

(6) Sofern die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

 

(7) Soweit sich nachstehend (Abs. 8 und Abs. 9) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

 

(8) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

 

(9) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 7 ausgeschlossen.

 

(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

(11) Gewähr für Waren, die dem Verkäufer von dritter Seite geliefert worden sind, wird, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, nicht übernommen, wenn der Vorlieferant des Verkäufers vollen Ersatz leistet. Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Fall, umgehend den Lieferanten zwecks Inanspruchnahme zu benennen. Er tritt evtl. ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen seinen Lieferanten an den Käufer ab. Sollte die Ersatzlieferung des Lieferanten nicht möglich sein, steht dem Käufer der Anspruch auf Wandelung oder Minderung gegenüber dem Verkäufer zu. 

 

(12) Bauelemente

Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.

 

(13) Gewähr für Werkleistungen

Für Bauleistungen übernehmen wir – vorrangig vor diesen AGB – Gewähr gemäß § 13V0B/B, also für längstens zwei Jahre. Für andere Werkleistungen gilt: Bei berechtigten Mängelrügen verpflichten wir uns zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Erfolgen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nicht in angemessener Frist oder schlagen sie endgültig fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung verlangen. Bei offensichtlichen und/oder erkannten Mängeln leisten wir nur Gewähr, soweit diese innerhalb zwei Wochen schriftlich geltend gemacht werden. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377,378 HBG bleiben unberührt.

 

  • 7 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns

aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen.

 

(2) Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:

 

(3) Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.

 

(4) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls zu diesem Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Treten beim Käufer Zahlungsstockungen auf, sind wir berechtigt, die uns im Voraus abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen,

 

(5) Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

(6) Ist der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die gelieferten Gegenstände befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zum Bestehen eines solchen Rechts die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf Aufforderung des Käufers verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solchen Rechts notwendig sind.

 

  • 8 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

 

(1) Gerichtsstand ist Nürnberg, in der Bundesrepublik Deutschland gilt diese Klausel nur für Vollkaufleute.

 

(2) Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

 

(3) Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten werden.

 

(4) Die Parteien verpflichten sich schon jetzt eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen, der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.